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Die Entstehung der Korporation Giswil

19. Apr. 2021 - 19. Apr. 2021
Korporationen in Obwalden

Im Kanton Obwalden gibt es neben den sieben Politischen Gemeinden eine Bürgergemeinde und mehrere Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften. Die ursprünglichen Befugnisse der Bürgergemeinden wurden im Lauf der Zeit den Einwohnergemeinden übertragen, und die Bürgergemeinden lösten sich mit Ausnahme der heute noch bestehenden Bürgergemeinde Engelberg auf.

In den Gemeinden Kerns, Sarnen, Alpnach, Sachseln und Giswil existieren insgesamt acht Korporationen. Allein im Hauptort Sarnen gibt es vier Korporationen – Schwendi, Ramersberg, Kägiswil und Freiteil. In Lungern heissen die beiden Körperschaften Teilsame Lungern-Dorf und Teilsame Lungern-Obsee.

Die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechts zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt und sind eigenständige Rechtssubjekte. Die Kantonsverfassung garantiert ihren Bestand und legt ihre Aufgaben fest. Die Körperschaften sind ihrem Wesen nach reine Nutzungsgemeinschaften.

Die Entstehung der Korporation Giswil

Im Kirchgang Giswil besassen bis Ende des 18. Jahrhunderts nur die Bürger politische Rechte. In Gemeindesachen waren die Einwohner aus andern Obwaldner Gemeinden, die sogenannten Beisässen, vom Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen, ebenso die Angehörigen anderer eidgenössischer Orte, die Hintersässen und die Ausländer. Während der Helvetik von 1798 bis 1803 waren Ortsbürger und Beisässen in der Munizipalität gleichberechtigt, aber die Ortsbürger bestimmten noch allein über die Gemeingüter. 1803 wurden die alten Verhältnisse wiederhergestellt. Erst als Obwalden 1850 seine Verfassung an die Bundesverfassung von 1848 anpasste, wurden wieder zwei Gemeindearten eingeführt: Die Einwohnergemeinde und die Kirchgenossengemeinde. Zu dieser zählten alle Ortsbürger, die in Giswil ansässig waren und am Gemeindegut Anteil hatten. Bis zur Verfassung von 1867 wählten sie neben dem Kirchgenossenrat alle Geistlichen, Schullehrer und die Sigriste sowie den Organisten an der Pfarrkirche St. Laurentius, ebenso die Kirchen- und Kapellenvögte. Unter dem neuen Namen der Bürgergemeinde wählten die Bürger ab 1868 ihren Bürgergemeinderat und neben dem Weibel und dem Unterweibel nur noch die Geistlichen, Sigristen und Vögte an den Kapellen Gross- und Kleinteil. Wie der Kirchgenossengemeinderat hatte auch der Bürgergemeinderat für die Ortsbürger das Vormundschafts- und Armenwesen zu besorgen. Bis 1851 wurden für die armen Bürger bei ihren Verwandten Verwandtschaftssteuern eingezogen, seither hatte die Kirchgenossen- resp. Bürgergemeinde die Armensteuerhoheit. 1990 wurde die Bürgergemeinde in die politische Gemeinde integriert, d.h. die Bürgergemeinde Giswil verzichtete auf ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Die Aufgaben der Bürgergemeinde gemäss Art. 96 ff der Kantonsverfassung werden seitdem von der Einwohnergemeinde wahrgenommen. Das Fortbestehen der Korporation Giswil ist gemäss Art. 107 der Kantonsverfassung gesichert.

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