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Wie wird man Korporationsbürgerin bzw. Korporationsbürger

Grundlage für die Erlangung des Korporationsbürgerrechtes von Giswil bildet der Einung der Korporation Giswil vom 15. Dezember 2011. Korporationsbürgerin oder Korporationsbürger ist, wer unmittelbar von einer Bürgerin oder einem Bürger der Gemeinde Giswil abstammt, die oder der im Familienregister bzw. im Personenstandsregister als Bürger der Gemeinde Giswil eingetragen ist.

Ausgenommen sind Personen und deren Nachkommen,

  • die vor dem 18. September 1990 das Bürgerrecht der Gemeinde Giswil durch Ein­bürgerung, jedoch ausdrücklich ohne Bürgernutzen, erworben haben;
  • die nach dem 18. September 1990 das Bürgerrecht der Gemeinde Giswil durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung erworben haben.

Korporationsbürgerin oder Korporationsbürger wird ab Revision des Einung vom 7. Mai 2009 bzw. ab Inkrafttreten des revidierten Einung vom 15. Dezember 2011,

  • wer bis und mit zweiter Generation von einer Korporationsbürgerin oder einem Korporationsbürger abstammt;
  • der Ehegatte einer Korporationsbürgerin bzw. die Ehegattin eines Korporationsbürgers.

Voraussetzungen für das Korporationsbürgerrecht in den vorerwähnten Fällen sind in jedem Falle:

  • das Schweizer Bürgerrecht;
  • die Erfüllung des 18. Altersjahres;
  • der Wohnsitz in der Gemeinde Giswil.

Das Korporationsbürgerrecht wird weiter durch Einkauf mit Zustimmung der Korporations­versammlung erworben. Zudem kann die Korporationsversammlung das Korporationsbürger­recht ehrenhalber einer Person, die sich im besonderen Masse Verdienste für die Korporation erworben hat, mit allen Rechten und Pflichten eines Korporationsbürgers erteilen. Das ehren­halber erworbene Korporationsbürgerrecht kann jedoch nicht an den Ehegatten oder an Nach­kommen weitergegeben werden.

Das durch Heirat erworbene Korporationsbürgerrecht geht durch Auflösung der Ehe nicht ver­loren, jedoch bei Wiederverheiratung. Verloren geht das Korporationsrecht auch bei Verzicht.